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Mehr Mehrweg – die Mehrwegpflicht und was sie bedeutet

Vielerorts kann man schon länger seinen „Coffee to go“ im Pfandbecher kaufen, oder direkt in ein mitgebrachtes Gefäß abfüllen lassen. Durch die Mehrweg-Pflicht muss eine solche Variante nun angeboten werden - auch für Speisen zum Mitnehmen. Was sich dadurch ab sofort für Verbraucher*innen und die Gastronomie ändert erfahren Sie hier.

Mit der Neuregelung des Verpackungsgesetzes (VerpackG2) tritt ab sofort die Mehrwegangebotspflicht in Kraft. Danach müssen alle Letztvertreibenden, die Speisen und Getränke für unterwegs in Lebensmittelverpackungen aus Einwegkunstoff sowie Einwegbecher vertreiben, eine zusätzliche Mehrweg-Variante anbieten. Neben Restaurants, Bistros und Cafés zählen dazu beispielsweise auch Kantinen, Tankstellen oder Cateringbetriebe.

Die Mehrweg-Variante muss für alle Angebotsgrößen des jeweiligen Produkts erhältlich sein und darf nicht zu schlechteren Bedingungen als die Einwegverpackung angeboten werden – sie darf dementsprechend auch nicht teurer sein. Ein Pfand ist jedoch erlaubt, dieser wird bei Rückgabe der Mehrwegverpackung zurückgezahlt.

Lediglich kleinere Geschäfte wie Imbisse und Kioske, die eine Ladenfläche von nicht mehr als 80 Quadratmetern haben und höchstens fünf Mitarbeiter*innen beschäftigen, sind von der Pflicht ausgenommen. Sie müssen ihren Kundinnen und Kunden jedoch die Option bieten, eigene, mitgebrachte Mehrwegbehälter vor Ort befüllen zu lassen. Diese Ausnahme gilt nicht für Ketten, wenn im gesamten Unternehmen mehr als fünf Mitarbeiter beschäftigt sind – selbst wenn die einzelnen Verkaufsstellen kleiner sind als 80 Quadratmeter.

Im Sinne der Abfallvermeidung begrüßt der ZAW Donau-Wald die neu eingeführte Mehrwegangebotspflicht. Nach dem EU-Verbot für Einweg-Kunststoffprodukte wie Einwegbesteck und -geschirr sowie Strohhalme setzt sie wichtige Impulse für einen nachhaltigeren Umgang mit Verpackungsabfällen.